1. Soll die Darbietung mit musikalischer Untermalung erfolgen stellt der Veranstalter eine entsprechende Beschallungsanlage incl. Techniker zur Verfügung.1.1 Bei Nichtvorhandensein einer geeigneten Anlage bringen die Künstler ihre eigene Anlage gegen eine zusätzlichen Gebühr von 50 Eur mit, für die der Veranstalter haftet im Falle von Beschädigungen während der Veranstaltung.
2. Der Veranstalter sorgt für die Sicherheit der Künstler und deren Utensilien. Alle Kosten, die daraus entstehen, dass die Sicherheit nicht gewährleistet war, gehen zu Lasten des Veranstalters.
3. Der Veranstalter gewährleistet, dass den Künstlern ein für Dritte nicht zugänglicher und bei kalten Temperaturen beheizter Umkleideraum zur Verfügung gestellt wird.3.1. Nach dem Auftritt wird den Künstlern die ungestörte Benutzung einer Waschgelegenheit ermöglicht.
4. Der Veranstalter garantiert eine Absperrung des Auftrittsbereichs, der eine Tiefe von 8 m und eine Breite von 10 m aufweist.
5. Anfallende Reinigungsarbeiten nach dem Auftritt gehen zu Lasten des Veranstalters.
6. Für evtl. entstehende Schäden an Personen, Einrichtungsgegenständen oder dem Eigentum Dritter oder des Veranstalters haftet der Veranstalter, (insofern nicht von der eigenen Versicherung der Künstler abgedeckt).
7. Der Veranstalter gewährt pro Künstler einer Begleitperson freien Zutritt zur Veranstaltung (falls öffentlich).
8. Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen garantiert der Veranstalter eine Mindesdeckenhöhe von 6 m. Der Veranstaltungsort ist entsprechend der Versammlungsstättenverordnung zu sichern.
9. Der Veranstalter ist hiermit ausdrücklich auf die von Feuershows ausgehende Brand- und Verletzungsgefahr hingewiesen. Der Veranstalter ist verpflichtet geeignete Sicherheits- und Brandschutzmaßnahmen zu treffen und ggf. den Brandschutz durch die zuständige Ortsfeuerwehr zu veranlassen.
9.1. Die Künstler behalten sich vor, bei Eintreffen am Veranstaltungsort aus brandschutz- oder sicherheitstechnischen Gründen den Auftritt abzusagen oder die laufende Aufführung aus selbigen abzubrechen.9.2. Die Künstler behalten sich vor, aus Witterungsgründen den Auftritt abzusagen, es wird eine Ausfallgage in Höhe der Hälfte der vereinbarten Gage fällig. Wird die Gesamtveranstaltung durch den Veranstalter abgesagt, wird ebenfalls eine Ausfallgage in Höhe der Hälfte der vereinbarten Gage fällig.
9.3. Müssen die Künstler die Aufführung aus sicherheitstechnischen Gründen oder aufgrund des Verhaltens Dritter abbrechen, so trägt der Veranstalter die Ausfallkosten.
10. Es wird ein Stillschweigen über die Höhe der Gage vereinbart.
11. Der Veranstalter übernimmt ggf. Anmeldung und Kosten für die GemA.
12. Bei schuldhaftem Nichteinhalten dieses Vertrages (ausgenommen sind die Fälle höherer Gewalt) zahlt der schuldige Vertragspartner eine Konventionalstrafe in Höhe der vereinbarten Gage. Weitere Schadensersatzforderungen sind damit ausgeschlossen.
13. Nachträgliche Änderungen dieses Vertrages gelten als nicht geschrieben. Nebenabsprachen bedürfen der Schriftform.
14. Für den Fall der Krankheit übernehmen die Künstler keine Haftung für Schäden.
15. Die Veröffentlichung von Audio-, Film und Bildmitschnitten der Aufführung setzt die ausdrückliche Zustimmung der Künstler voraus. Die kommerzielle Nutzung von Audio-, Film- und Tonaufzeichnungen der Show ist gesondert vertraglich zu regeln, grundsätzlich gilt das Recht am eigenen Bild.
15.1. Der Veranstalter ist berechtigt Bild- und Filmaufzeichnungen des Gastspiels für Eigenwerbung zu Nutzen. Die Verwendung des Materials setzt die Erwähnung der Künstler und deren Internetadresse voraus. Die darüber hinausgehende Nutzung von Aufzeichnungen, die diese als Bestandteil eines neuen Vertrages ansehen, ist gesondert vertraglich zu regeln.